AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen
Kunststofftechnik Backhaus GmbH, Kierspe

§ 1 Geltung und Bedingungen
1.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller richten sich ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen.

1.2 Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
Abweichungen gelten also nur, wenn sie von dem Verkäufer ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

1.3 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Rechtsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

2.2 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

§ 3 Preise
3.1 Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen schriftlichen Annahmeerklärungen enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Teillieferungen, zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

3.2 Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, EXW Lager einschließlich normaler, recyclefähiger Karton-/Papierverpackung. Sofern der Käufer den Einsatz spezieller Pendel- / Leihverpackungen wünscht, gehen die dafür erforderlichen Investitionen, die Kosten für die Pflege und den Ersatz durch Verschleiß sowie den Rücktransport zu seinen Lasten.

3.3 Die Preise basieren auf den zum Angebotszeitpunkt gültigen Materialpreisen. Die der Kalkulation zugrundeliegende Materialpreisbasis wird dem Käufer auf Wunsch genannt, ebenfalls das Einsatzgewicht. Unabwendbare vom Verkäufer nicht zu vertretende Materialpreiserhöhungen können vom Verkäufer nicht aufgefangen werden. Für solche Fälle behält sich der Verkäufer eine entsprechende Anpassung der Preise vor.

3.4 Im Leistungsumfang enthalten ist die Bemusterung nach VDA. Andere Prüfleistungen sind nicht im Preis enthalten.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit
4.1 Die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen etc. – hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Dies gilt auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Vorleistung ist bei der Abwicklung des Vertrages zu berücksichtigen.

4.3 Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Vorleistung ist bei der Abwicklung des Vertrages zu berücksichtigen.

4.4 Kosten eines vom Käufer gewünschten Expressversands trägt der Käufer, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

4.5 Überlieferungen bzw. Unterlieferungen lassen sich bei Massenteilen nicht vermeiden, so dass 20 % Minder- oder Mehrlieferungen vom Besteller akzeptiert werden müssen. Überlieferungen werden auf spätere Lieferungen angerechnet.

4.6 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen in zumutbarem Umfang jederzeit berechtigt.

§ 5 Nachträgliche Änderungen
5.1 Vom Käufer nachträglich gewünschte Änderungen an Zeichnungen und Spezifikationen der Waren wird der Verkäufer im Rahmen seiner technischen Möglichkeiten nur vornehmen, sofern sich der Käufer schriftlich mit einer angemessenen Anpassung von Preisen und Terminen einverstanden erklärt. Bei einer Änderung durch den Verkäufer trotz Fehlens einer schriftlichen Vereinbarung ist der Verkäufer berechtigt, Preise und Termine angemessen anzupassen.

5.2 Wir behalten uns eigene technische Änderungen im Zuge der Produktentwicklung vor. Der Käufer ist verpflichtet, unsere Produkte und Leistungen auf ihre Eignung für den vorgesehenen Gebrauch selbst zu prüfen.

§ 6 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an den vom Käufer beauftragten oder nominierten Transportunternehmer übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Die Transportgefahr trägt in allen Fällen der Besteller, auch wenn freie Lieferung vereinbart wurde. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den
Käufer über.

§ 7 Gewährleistung
7.1 Der Verkäufer verpflichtet sich, die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln zu liefern. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche beträgt zwölf Monate. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum.

7.2 Ansprüche wegen Mängeln, die der Käufer dem Verkäufer nicht nach Prüfung der Waren, auch wenn diese schon während der Fertigung oder vor dem Versand erfolgt ist, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefegegenstandes schriftlich mitteilt, bestehen nicht. Dies gilt nicht für Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können. Solche sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

7.3 Bei berechtigten Mängelrügen ist der Verkäufer nach eigener Wahl nur zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung insgesamt oder einzelner Teile verpflichtet.

7.4 Verzichtet der Verkäufer auf sein Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder wird sie nicht binnen einer vom Käufer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist erbracht oder ist eine  Nachbesserung oder Ersatzlieferung zum zweiten Mal fehlgeschlagen, so kann der Käufer nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises verlangen.

7.5 Als zugesicherte Eigenschaften gelten nur solche, die der Verkäufer in der Auftragsbestätigung oder anderweitig schriftlich in Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss zugesichert hat.

7.6 Mängelansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

7.7 Soweit sich vorstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Mängelansprüche des Käufers ausgeschlossen.

§ 8 Haftung
8.1 Auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, haften der Verkäufer nur, soweit er, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn die verletzte Pflicht dem Vertrag das Gepräge gibt und der Besteller auf die Erfüllung vertrauen darf.

8.2 Bei fahrlässiger Verletzung von Pflichten deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge geben und auf die der Kunde vertrauen darf ist die Schadensersatzhaftung des Verkäufers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

8.3 Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden.

8.4 Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit der Verkäufer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstigen Gründen zwingend haftet.

8.5 Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
9.1 Alle vom Verkäufer gelieferten Waren bleiben das Eigentum des Verkäufers, bis der Käufer sie vollständig bezahlt hat.
Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bestehen. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung der Saldoforderung.

9.2 Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Käufer erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an einer einheitlichen Sache wertanteilmäßig (bezogen auf den Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als VORBEHALTSWARE
bezeichnet.

9.3 Der Käufer ist berechtigt, Vorbehaltsware im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebs zu verkaufen. Bei Vertragspflichtverletzungen seitens des Käufers, auch in Form von Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, diese Ermächtigung zu widerrufen, die gesetzlichen Rechte nach §§ 323, 324 BGB geltend zu machen und die Vorbehaltsware nach Setzung einer angemessenen Nachfrist heraus zu verlangen. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer bereits im Voraus die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Käufer ist zur Einziehung der an den Verkäufer abgetretenen Forderungen bis zum Wiederruf berechtigt, aber verpflichtet, die eingezogenen Beträge unverzüglich an den Verkäufer abzuführen.

9.4 Der Käufer ist verpflichtet, Zugriffe Dritter, z. B. durch Pfändung oder Beschlagnahme, auf Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen abzuwehren und dem Verkäufer die für die Durchsetzung der Rechte des Verkäufers gegenüber den Dritten erforderlichen Unterlagen unverzüglich zu übergeben. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware durch den Käufer sind unzulässig. Der Käufer ist verpflichtet, das Vorbehaltseigentum ausreichend zu versichern und dem Verkäufer auf Verlangen die Versicherung nachzuweisen.

9.5 Der Verkäufer verpflichtet sich, die obigen Sicherheiten nach eigener Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

9.6 Bei Rücknahme von Vorbehaltsware wegen Zahlungsverzugs ist der Käufer verpflichtet, alle entstehenden Kosten sowie Minderwerte auszugleichen.

§ 10 Zahlung
10.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind die Forderungen des Verkäufers spätestens sofort nach Leistung ohne Abzug fällig. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers spätestens 5 Tage nach Leistung und Rechnungsempfang ohne Abzug zu zahlen. Sind auf eine Forderung des Verkäufers bereits Kosten oder Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, eine Zahlung des Käufers zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

10.2 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Fall von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

10.3 Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen mindestens in Höhe des gesetzlichen Verzugszins gem. § 288 Abs. 2 BGB zu berechnen. Der Verkäufer ist berechtigt vom Tag der Fälligkeit an Zinsen zu verlangen. Der Zinssatz beträgt 5 % p.a.

10.4 Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere ein Scheck nicht gedeckt ist oder die Zahlungen einstellt werden oder auf andere Weise erkennbar wird, dass die Zahlungsansprüche des Verkäufers gegen den Käufer gefährdet sind, so kann der Verkäufer die Leistung verweigern. Das gilt auch, wenn der Käufer dem Verkäufer im Rahmen der Prüfung der Kreditwüdigkeit falsche Angaben gemacht hat, die Kreditwürdigkeit, insbesondere nach Beurteilung durch Coface oder eines anderen Kreditvesicherers, fehlt oder auf einen Betrag eingeschränkt wird, der unterhalb der Zahlungsansprüche des Verkäufers liegt.

10.5 Befindet sich der Käufer dem Verkäufer gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

10.6 Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
Der Käufer ist zur Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.

§ 11 Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Verkäufer in Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

§ 12 Gewerbliche Schutzrechte
12.1 Die gewerblichen Schutzrechte für vom Verkäufer gelieferte Waren liegen beim Käufer, sofern sie ausschließlich nach dessen Zeichnungen und Spezifikationen gefertigt wurden, sonst beim Verkäufer.

12.2 Im Leistungsumfang ist eine Prüfung der möglichen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten nicht enthalten.

§ 13 Kündigung
Laufende Lieferverträge können vom Käufer vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder Abnahme der vereinbarten Menge nur bei  Vorliegen eines vom Verkäufer zu vertretenden wichtigen Grundes gekündigt werden. Als solche Gründe gelten mehrfacher Lieferverzug und Qualitätsmängel. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn die genannten Vertragsverstöße nicht auf schriftliche Beanstandung durch den Käufer hin binnen angemessener Frist abgestellt werden.

§ 14 Erfüllungsort, Abtretungsgebot, Rechtswahl, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
14.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle des Verkäufers, für die Zahlung 58566 Kierspe.

14.2 Der Verkäufer ist berechtigt, Ansprüche die sich aus den Geschäftsverbindungen mit dem Käufer ergeben abzutreten.

14.3 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland – insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Handelsgesetzbuch – unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

14.4 Gerichtsstand für beide Teile ist der allgemeine Gerichtsstand des Verkäufers. Der Verkäufer ist berechtigt, seine Ansprüche auch an dem allgemeinen Gerichtsstand des Käufers geltend zu machen.

14.5 Sollten einzelne Klauseln dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.

Stand November 2013

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