EINKAUFSBEDINGUNGEN

Einkaufsbedingungen der
Kunststofftechnik Backhaus GmbH, Kierspe

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1. Soweit nachfolgend von Lieferant/en und Lieferverträgen die Rede ist, gilt Folgendes: Mit Lieferant/en sind alle Personen gemeint, die wir mit Lieferungen und Leistungen beauftragen.
Unter Lieferverträgen sind alle Verträge, somit Kauf-, Werklieferungs- und Werkverträge sowie Dienstleistungsverträge zu verstehen.

1.2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

1.3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen.

1.4. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB.


2. Angebot – Angebotsunterlagen – Vertragsschluss

2.1. Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und/oder Ergänzungen sind schriftlich zu vereinbaren. Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung erfolgen. Bestellungen werden für beide Vertragspartner rechtswirksam, wenn sie von dem Besteller schriftlich erteilt und von dem Lieferanten uneingeschränkt und innerhalb einer Frist von 2 Wochen schriftlich bestätigt worden sind. Bis zur schriftlichen Bestätigung des Lieferanten ist der Besteller zum Widerruf einer Bestellung berechtigt. Liefert der Lieferant ohne vorherige Bestätigung, so kommt der Liefervertrag unter den Bedingungen der Bestellung mit der Annahme
der Lieferung durch den Besteller zustande.

2.2. Die Weitergabe der Korrespondenz des Bestellers an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des Bestellers unzulässig und berechtigt den Besteller, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen.

2.3. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; solche Unterlagen sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gelten ergänzend die Regelungen von Ziffer 10.11.

3. Besonderheiten bei Sukzessivlieferungsverträgen und Rahmenverträgen

3.1. Der Besteller kann Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Deren Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine sind zwischen den Vertragspartnern angemessen und einvernehmlich zu regeln.

3.2. Die Bestellungen und Lieferabrufe basieren auf dem jeweiligen Bedarf des Kunden des Bestellers, welcher variieren kann. Aus diesem Grunde behält sich der Besteller das Recht auf Umdisposition hinsichtlich Mengen und Terminen der Lieferungen im Rahmen kundenseitiger Auftragsveränderungen ausdrücklich vor. Soweit einzelvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, gilt Folgendes:

3.2.1. Der Besteller gibt dem Lieferanten eine Vorausschau für die in den nächsten Monaten voraussichtlich benötigten Mengen. Diese Vorausschau ist unverbindlich und beruht auf der ebenfalls unverbindlichen Vorausschau des Kunden des Bestellers.

3.2.2. Fertigungsfreigabe: Diese bezieht sich jeweils auf den laufenden und den nächsten Monat. Die für diesen Zeitraum gefertigten Mengen hat der Besteller abzunehmen.

3.2.3 Materialfreigabe: Für 2 weitere über den Zeitraum der Fertigungsfreigabe hinausgehende Monate ist der Lieferant im Rahmen der Lieferabrufe des Bestellers berechtigt, Rohmaterial einzukaufen und Materialdispositionen zu treffen. Erfolgt hierfür keine Fertigungsfreigabe durch den Besteller, ist dieser verpflichtet, das vom Lieferanten im Rahmen der Lieferabrufe des Bestellers für diesen Zeitraum bereits eingekaufte Rohmaterial abzunehmen oder dem Lieferanten den Aufwand zu ersetzen.

3.2.4 Für über die Fertigungs- bzw. Materialfreigabe des Bestellers hinausgehenden Mengen besteht keine Abnahmeverpflichtung des Bestellers. Weitere auf Abruf eingeteilte Mengen berechtigen nicht zur Fertigung, sondern sind als unverbindliche Vorausschau anzusehen. Lieferabrufe verlängern sich automatisch um jeweils einen Monat, wenn sie nicht mit Vorlage eines neuen Lieferabrufes ihre Gültigkeit verlieren.

3.3 Auf Verlangen des Bestellers ist der Lieferant verpflichtet, ohne zusätzliche Vergütung ständig einen über die jeweilige Liefermenge hinausgehenden angemessenen Lagerbestand zu halten. Dieser angemessene Lagerbestand ist auch im Falle einer Vertragsbeendigung vom Besteller abzunehmen.

3.4 Für die Erstmusterprüfung wird auf die jeweils geltenden OEM-Vorschriften der Kunden des Bestellers, zum Beispiel die VDA-Schrift „Sicherung der Qualität von Lieferungen“ (Band 2) oder das Handbuch „Production Part Approval Process“ hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.

3.5 Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und –methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren.

3.6 Werden Fehler der Ware zu Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) durch den Besteller festgestellt, gibt der Besteller dem Lieferanten Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung), sofern dies unverzüglich geschieht; anderenfalls ist der Besteller berechtigt, die Mängelbeseitigung selbst durchzuführen und den Lieferanten mit den entstehenden Kosten zu belassen.
Wird der Fehler erst nach dem Beginn der Fertigung festgestellt, gilt Vorstehendes mit der Maßgabe, dass der Besteller darüber hinaus Ersatz der Mehraufwendungen, zum Beispiel bei bearbeiteten Teilen, verlangen kann.

3.7 Die Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln sowie sonstigen Pflichtverletzungen des Lieferanten verjähren vorbehaltlich längerer gesetzlicher oder im Einzelfall vereinbarter Fristen frühestens in 5 Jahren ab Eingang der Lieferung bei dem Besteller.

3.8 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 3 Mio. EUR pro Personenschaden/Sachschaden zu unterhalten; weitergehende Ansprüche des Bestellers bleiben davon unberührt.

3.9 Soweit in dieser Ziffer nicht abweichend geregelt, gelten die übrigen Ziffern der Einkaufsbedingungen auch für Sukzessivlieferungsverträge und Rahmenverträge.

4. Lieferung – Gefahrübergang

4.1 Falls keine anderslautende Vereinbarung in Schrift- oder Textform getroffen worden ist, erfolgt die Lieferung frei Haus einschließlich Verpackung, Versicherung und verzollt (DDP Incoterms 2000) an die vom Besteller bestimmte Adresse, d. h. der Lieferant trägt alle mit der Fracht verbundenen Kosten und Gefahren bis zur Ablieferung bei dem Besteller.

4.2 Bei Überschreitung von Lieferterminen ist der Besteller berechtigt, die ihm zweckmäßig erscheinende Versandart zu bestimmen. Dadurch entstehende höhere Beförderungskosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

4.3 Für jede Lieferung muss ein gültiger Lieferschein ausgestellt werden, der die Bestell-/Abruf-Nr.; das Bestell- und Abrufdatum, die Artikel-Nr. und –bezeichnung,
die Menge das Gewicht (brutto/Tara), die Lieferanten-Nr. und Adresse des Lieferanten enthalten muss.

5. Lieferzeit

5.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

5.2 Maßgebend für die Einhaltung der Lieferzeit ist der Eingang der Lieferung beim Besteller. Ist entgegen Ziffer 5.1 die Abholung der Ware durch den Besteller auf dessen Kosten vereinbart, hat der Lieferant die Verfügbarkeit der Ware spätestens 2 Tage vor Ablauf der Lieferfrist an die von dem Besteller angegebene Telefax-Nr. per Fax zu melden und die Ware einschließlich Verpackung mit Fristablauf zur Abholung bereitzuhalten.

5.3 Im Falle des Lieferverzuges ist der Lieferant dem Besteller zum Ersatz des gesamten Verzugsschadens verpflichtet.

5.4 Gerät der Lieferant in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Liefer- und Leistungswertes pro vollendeter Woche, jedoch insgesamt nicht mehr als 10 % des Liefer- und Leistungswertes zu verlangen; weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Sowohl dem Lieferanten als auch dem Besteller steht das Recht zu, nachzuweisen, dass in Folge des Verzuges kein, ein niedrigerer oder ein höherer Schaden entstanden ist. Im letzteren Fall ist der Besteller berechtigt, auch diesen höheren Schaden geltend zu machen.

6. Preise – Zahlungsbedingungen – Abtretung

6.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.

6.2Die Preise sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist hinzuzurechnen.

6.3 Rechnungen können nur bearbeitet werden, wenn diese – entsprechend den Vorgaben der Bestellung – die dort ausgewiesene Bestell-Nr. angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

6.4 Die Zahlung erfolgt nach Wahl des Bestellers durch Überweisung, Scheck, Scheck- Wechselverfahren oder andere Zahlungsmittel.

6.5 Die Zahlung erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart worden ist, nach Wahl des Bestellers innerhalb 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto, innerhalb 30 Tagen abzüglich 2 % Skonto, innerhalb 60 Tagen netto nach Wareneingang und Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung.

6.6 Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.

6.7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller im gesetzlichen Umfang zu.

6.8 Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen den Besteller an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

7. Qualität

7.1 Der Lieferant hat für seine Lieferung die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten.

7.2 Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers.

8. Mängeluntersuchung – Mängelhaftung

8.1 Zu einer eingehenden Wareneingangskontrolle ist der Besteller nicht verpflichtet. Er prüft stichprobenartig und auf offensichtliche Mängel. Für Stückzahlen, Maße und
Gewichte sind die vom Besteller ermittelten Werte maßgebend.

8.2 Mängelrügen gelten als rechtzeitig erfolgt, wenn offensichtliche (offene) Mängel spätestens binnen 3 Arbeitstagen nach Eingang dem Lieferanten angezeigt werden. Nicht offensichtliche oder verdeckte Mängel können von dem Besteller auch gerügt werden, und zwar binnen 3 Arbeitstagen nach Entdeckung und Feststellung dieser Mängel.

8.3 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Besteller ungekürzt zu; in jedem Falle ist der Besteller berechtigt, vom Lieferanten nach seiner Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

8.4 Der Besteller ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant in Verzug ist.

8.5 Der Lieferant garantiert, dass die gelieferte Ware den in der Bestellung angegebenen Spezifikationen sowie den gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen
Unfallverhütungsvorschriften entspricht.

8.6 Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit nicht die zwingenden Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB eingreifen oder gesetzlich längere Verjährungsfristen für den Besteller gelten. Sind Ansprüche aus Pflichtverletzungen des Lieferanten innerhalb der so zu bemessenden Verjährungsfrist gerügt, verjähren diese frühestens 3 Monate nach Rügeerteilung.

9. Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

9.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Besteller insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis oder im Bezug zum Besteller in diesem Innenverhältnis selbst haftet.

9.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne der vorstehenden Ziffer 9.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom Besteller durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Lieferant – soweit möglich und zumutbar – unterrichtet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Unberücksichtigt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

9.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 3 Mio. EUR pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal –während der Dauer des Vertrages, d. h. bis zum Ablauf der Mängelverjährung, zu unterhalten; stehen dem Besteller weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

10. Schutzrechte

10.1 Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.

10.2 Das gilt nicht, soweit der Lieferant den Liefergegenstand nach Zeichnungen, Modellen oder Beschreibungen und Angaben des Bestellers hergestellt hat und nicht weiß und auch nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte Dritter verletzt werden.

10.3 Wird der Besteller von einem Dritten aufgrund einer Schutzrechtsverletzung, die der Lieferant zu verantworten hat, in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, dem Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; der Besteller ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffend, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

10.4 Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

10.5 Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

11. Geheimhaltung – Rechte an vom Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Formen, Modellen, Konstruktionen, Werkzeugen etc.

11.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

11.2 Fertigt der Lieferant Formen, Modelle, Zeichnungen, Lithographien, Werkzeuge und ähnliches, die zur Abwicklung des Auftrages benötigt werden, sind diese in gleicher Weise vertraulich zu behandeln.

11.3 Zeichnungen, Formen, Modelle, Schablonen, Werkzeuge, Muster und ähnliche Gegenstände, die der Besteller dem Lieferanten zur Verfügung stellt, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur zur Erledigung der Aufträge des Bestellers verwendet und nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Diese Gegenstände bleiben Eigentum des Bestellers.

Die hiernach hergestellten Gegenstände dürfen weder in rohem Zustand noch als Halb- oder Fertigfabrikate an Dritte übergeben werden; das gleiche gilt für Teile, die der Lieferant nach den Angaben des Bestellers entwickelt hat und/oder produziert.

12. Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge

12.1 Sofern der Besteller dem Lieferanten Teile beistellt, behält sich der Besteller hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten wird für den Besteller vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Besteller nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt der Besteller das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache des Bestellers (Einkaufspreis zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

12.2 Wird die vom Besteller beigestellte Sache mit anderen, dem Besteller nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwirbt der Besteller das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant dem Besteller anteilig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den Besteller.

12.3 An Werkzeugen behält sich der Besteller das Eigentum vor; der Lieferant ist weiter verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der vom Besteller bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die dem Besteller gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant dem Besteller schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; der Besteller nimmt die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an den Werkzeugen des Bestellers etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er dem Besteller sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

12.4 Soweit die dem Besteller gemäß 12.1 und/oder 12.2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller noch nicht bezahlter Vorbehaltswaren des Bestellers um mehr als 10 % übersteigen, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach Wahl des Bestellers verpflichtet.

13. Gerichtsstand – Erfüllungsort – anzuwendendes Recht

13.1 Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz des Bestellers Gerichtsstand; der Besteller ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Geschäftssitzgericht zu verklagen.

13.2 Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Bestellers Erfüllungsort.

13.3 Für alle Bestellungen, Lieferungen und Leistungen gilt deutsches Recht.

Stand: Juli 2012

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